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Vertragsbedingungen der kmh Software GmbH (Stand 15.02.2002):



1. Gegenstand
2. Leistungen
3. Dokumentation/Source-Code
4. Mitwirkung
5. Geheimhaltung/Vertraulichkeit
6. Änderungen
7. Nutzungsrecht
8. Abnahme
9. Gewährleistung
10. Vergütung/Zahlung
11. Haftung
12. Allgemeines


nach oben1. Gegenstand

1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für:
- die Erbringung von Beratungs-, Planungs- und Organisationsleistungen
- die Erstellung/Überlassung von Software (Programme und Dokumentation) durch die kmh Software GmbH.

1.2. Abweichungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen oder die Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von kmh.


nach oben2. Leistungen

2.1. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der schriftlichen Leistungsbeschreibung, dem Leistungsschein und einzelvertraglichen Vereinbarungen.
2.2. kmh ist verpflichtet, die Leistungen unter Ausnutzung des Standes der Wissenschaft und Technik zu erbringen.

2.3. Sofern kmh erkennt, dass die Leistungsbeschreibung oder eine Anforderung des Auftraggebers fehlerhaft, unvollständig oder nicht realisierbar ist, so hat sie den Auftraggeber hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen.

2.4. Programmiertechnik und Programmiersprache werden von kmh festgelegt, soweit nicht vom Auftraggeber bestimmte Richtlinien vorgegeben und vereinbart sind.

2.5. Arbeitsort für Programmerstellungen und -Änderungen ist regelmäßig der Geschäftssitz von kmh.

2.6. Bei Projekten mit besonderer Problematik und/oder im größerem Umfang benennen kmh und der Auftraggeber jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner.

2.7. Sofern im Leistungsschein Ausführungsfristen vereinbart sind, hat kmh den Auftraggeber in angemessenen Abständen über den Stand der Arbeiten zu unterrichten und Zwischenergebnisse mitzuteilen. Sofern Ausführungsfristen nicht einzuhalten sind, hat kmh dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.


nach oben3. Dokumentation/Source-Code

3.1. kmh stellt zu jedem Software-Produkt neben dem Objekt-Code die dazugehörige Dokumentation zur Verfügung.

3.2. Die Herausgabe des Source-Codes gehört regelmäßig nicht zum Leistungsumfang. Sofern im Einzelfall ausdrücklich die Übergabe des Source-Codes vereinbart ist, verpflichtet sich der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass der Source-Code und die dazugehörigen Unterlagen auch in einer von ihm bearbeiteten, erweiterten oder ergänzten Fassung ohne vorherige schriftliche Zustimmung von kmh, Dritten nicht bekannt werden. Der Auftraggeber ist in diesem Fall dazu verpflichtet, die geeigneten tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch zu verhindern.


nach oben4. Mitwirkung

4.1. Der Auftraggeber hat kmh die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere über die Hardware, das Betriebssystem, Programme oder Programmteile mit welchen die zu erstellende Software zusammenwirken soll.

4.2. Sofern Arbeiten am Geschäftssitz des Auftraggebers durchzuführen sind, ist dieser verpflichtet, geeignete Räume, Personal, Gerätschaften, Testdaten etc. zur Verfügung zu stellen.

4.3. Der Auftraggeber hat seine Mitwirkungspflichten unentgeltlich zu erfüllen.


nach oben5. Geheimhaltung/Vertraulichkeit

5.1. kmh wird alle ihr bekannt gewordenen Informationen des Auftraggebers vertraulich behandeln und dafür Sorge tragen, dass diese Informationen Dritten nicht bekannt werden. kmh stellt durch vertragliche Vereinbarungen mit ihren Mitarbeitern sicher, dass die Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers gewahrt bleiben und die Vorschriften des Datenschutzes eingehalten werden.

5.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie das Know-how von kmh ebenfalls vertraulich zu behandeln.


nach oben6. Änderungen

6.1. Der Auftraggeber kann bis zur Abnahme schriftlich die Änderung der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Anforderungen verlangen.

6.2. kmh wird diese Änderungen bei Erbringung der Leistungen berücksichtigen, soweit dies im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten liegt.

6.3. Sofern die Überprüfung des Änderungsverlangens einen Mehraufwand erfordert, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, kmh die hierdurch entstehenden Kosten nach Maßgabe der vereinbarten aufwandsbezogenen Vergütung zu ersetzen.

6.4. Mehrkosten durch vom Auftraggeber verlangte Änderungen, Erweiterungen oder Ergänzungen sind von diesem ebenfalls nach Maßgabe der vereinbarten aufwandsbezogenen Vergütung zu bezahlen.


nach oben7. Nutzungsrecht

7.1. Der Auftraggeber erhält das ausschließliche, räumlich und zeitlich uneingeschränkte Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen, welche im Rahmen von Organisations-, Planungs- und Beratungsleistungen von kmh erbracht werden.

7.2. Bei Erstellung/Überlassung von Software erhält der Auftraggeber das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die Software zu den in dem Leistungsschein genannten Bedingungen zu nutzen.

7.3. Eine weitergehende Nutzung der Software ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, die Software vollständig oder teilweise zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu ändern und/oder mit anderen Programmen zu verbinden, Dritten zu überlassen oder zugänglich zu machen.

7.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Sicherungskopie des Programmes herzustellen.

7.5. kmh sichert zu, dass die im Rahmen der Vertragsdurchführung erbrachten Leistungen und/oder erstellten Programme frei sind von Rechten Dritter oder kmh die Verwertungsrechte zustehen.


nach oben8. Abnahme

8.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachten Leistungen abzunehmen.

8.2. Die Durchführung der Abnahme setzt die Erklärung der Funktionsfähigkeit des Programmes durch kmh voraus. Die Abnahme erfolgt in Form einer Funktionsprüfung nach den im Leistungsschein festgelegten Modalitäten. Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung, spätestens aber 14 Tage nach Erklärung der Funktionsfähigkeit des Programmes, hat der Auftraggeber schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Programm in allen wesentlichen Teilen und Funktionen den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht.

8.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, kmh unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn während der Funktionsprüfung erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Anforderungen zu verzeichnen sind. Während der Funktionsprüfung festgestellte, nicht wesentliche Abweichungen des Programms von der Leistungsbeschreibung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese nicht wesentlichen Abweichungen werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten.

8.4. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Erklärung der Funktionsfähigkeit keinen schriftlichen Vorbehalt erklärt oder die Abnahme grundlos verweigert.

8.5. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Software tatsächlich zum Einsatz bringt.

8.6. kmh ist bei größeren Projekten berechtigt, Teile der Software für abnahmefähig zu erklären. In diesem Fall gelten die oben genannten Vorschriften sinngemäß.

8.7. Bei Organisations-, Planungs- und Beratungsleistungen entfällt die Abnahme; an ihre Stelle tritt die Erbringung beziehungsweise Lieferung.


nach oben9. Gewährleistung

9.1. kmh leistet Gewähr, dass die Software (Programm und Dokumentation) nicht mit Mängeln behaftet ist, welche den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichem oder dem nach der Leistungsbeschreibung vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

9.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Auslieferung.

9.3. Mängel, die nicht schon in der Abnahmeerklärung aufgeführt sind, hat der Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen; in dieser Mitteilung ist der Mangel konkret zu bezeichnen. Der Auftraggeber hat kmh die zur Überprüfung des Mangels notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

9.4. Die Gewährleistungsverpflichtung von kmh ist beschränkt auf Nachbesserung. Die Nachbesserung kann auch durch Lieferung einer neuen Software-Version erfolgen.

9.5. kmh hat Fehler innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Soweit dies technisch möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Fehlers angemessen ist, ist kmh bis zur endgültigen Fehlerbeseitigung berechtigt, eine Umgehungslösung bereitzustellen.

9.6. Gelingt kmh die Fehlerbeseitigung innerhalb einer zumutbaren Zeit nicht, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist mit der Androhung setzen, nach Fristablauf die Abnahme in der Leistung zu verweigern. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, kann der Auftraggeber sodann nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

9.7. Die Gewährleistungspflicht von kmh ist ausgeschlossen für Mängel, die auf Programmänderungen oder - Eingriffen durch den Auftraggeber oder Dritte oder einen von den Installations- und Anwendungsrichtlinien von kmh abweichenden Einsatz des Programmes beruhen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Mängel hierauf nicht beruhen.


nach oben10. Vergütung/Zahlung

10.1. Die Vergütung von kmh erfolgt auf Grundlage eines vereinbarten Festpreises, auf Zeitverrechnungsbasis und/oder als einmalige oder wiederkehrende Gebühr.

10.2. Festpreise sind in der Regel nach folgendem Stufenplan zu zahlen:
- 50 % nach Auftragserteilung und
- 50 % nach Abnahme der Software beziehungsweise Erbringung der Leistung.

10.3. Erfolgt die Berechnung der Vergütung auf Zeitverrechnungsbasis, so sind die in dem Leistungsschein benannten Tages- beziehungsweise Stundensätze maßgebend. Die monatlich aufgewandten Arbeitsleistungen werden pro Person zeitlich erfasst, nachgewiesen und monatlich in Rechnung gestellt.

10.4. Zahlungen sind fällig innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.

10.5. Reisekosten, Spesen, Materialkosten etc. werden gesondert in Rechnung gestellt.

10.6. kmh ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern.


nach oben11. Haftung

11.1. kmh haftet dem Auftraggeber für Schäden, welche in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise verursacht sind oder auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen.

11.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet kmh nur für Schäden, die auf die Verletzung einer vertragswesentlichen Verpflichtung zurückzuführen sind. In diesem Fall ist die Haftung von kmh begrenzt auf 50% des Auftragswertes.

11.3. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche gegen kmh, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen entgangenem Gewinn, mittelbaren oder Folgeschäden.

11.4. Für die Wiederbeschaffung von Daten ist die Haftung ausgeschlossen, es sei denn, dass kmh den Verlust in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise verursacht hat und der Auftraggeber sichergestellt hat, dass eine Rekonstruktion mit vertretbarem Aufwand möglich ist.


nach oben12. Allgemeines

12.1. Alle Änderungen, Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, mündliche Absprachen sind unwirksam.

12.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist der Geschäftssitz von kmh.

12.3. Sollten Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Ersatzregelung, welche dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

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