Vertragsbedingungen der kmh Software GmbH (Stand 15.02.2002):
1. Gegenstand
2. Leistungen
3. Dokumentation/Source-Code
4. Mitwirkung
5. Geheimhaltung/Vertraulichkeit
6. Änderungen
7. Nutzungsrecht
8. Abnahme
9. Gewährleistung
10. Vergütung/Zahlung
11. Haftung
12. Allgemeines
1.
Gegenstand
1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für:
- die Erbringung von Beratungs-, Planungs- und Organisationsleistungen
- die Erstellung/Überlassung von Software (Programme und Dokumentation)
durch die kmh Software GmbH.
1.2. Abweichungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen
oder die Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von
kmh.
2.
Leistungen
2.1. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich
aus der schriftlichen Leistungsbeschreibung, dem Leistungsschein
und einzelvertraglichen Vereinbarungen.
2.2. kmh ist verpflichtet, die Leistungen unter Ausnutzung des Standes
der Wissenschaft und Technik zu erbringen.
2.3. Sofern kmh erkennt, dass die Leistungsbeschreibung oder eine
Anforderung des Auftraggebers fehlerhaft, unvollständig oder
nicht realisierbar ist, so hat sie den Auftraggeber hierauf unverzüglich
schriftlich hinzuweisen.
2.4. Programmiertechnik und Programmiersprache werden von kmh festgelegt,
soweit nicht vom Auftraggeber bestimmte Richtlinien vorgegeben und
vereinbart sind.
2.5. Arbeitsort für Programmerstellungen und -Änderungen
ist regelmäßig der Geschäftssitz von kmh.
2.6. Bei Projekten mit besonderer Problematik und/oder im größerem
Umfang benennen kmh und der Auftraggeber jeweils einen verantwortlichen
Ansprechpartner.
2.7. Sofern im Leistungsschein Ausführungsfristen vereinbart
sind, hat kmh den Auftraggeber in angemessenen Abständen über
den Stand der Arbeiten zu unterrichten und Zwischenergebnisse mitzuteilen.
Sofern Ausführungsfristen nicht einzuhalten sind, hat kmh dies
dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe
mitzuteilen.
3.
Dokumentation/Source-Code
3.1. kmh stellt zu jedem Software-Produkt neben dem Objekt-Code
die dazugehörige Dokumentation zur Verfügung.
3.2. Die Herausgabe des Source-Codes gehört regelmäßig
nicht zum Leistungsumfang. Sofern im Einzelfall ausdrücklich
die Übergabe des Source-Codes vereinbart ist, verpflichtet
sich der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass der Source-Code
und die dazugehörigen Unterlagen auch in einer von ihm bearbeiteten,
erweiterten oder ergänzten Fassung ohne vorherige schriftliche
Zustimmung von kmh, Dritten nicht bekannt werden. Der Auftraggeber
ist in diesem Fall dazu verpflichtet, die geeigneten tatsächlichen
und rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch zu verhindern.
4.
Mitwirkung
4.1. Der Auftraggeber hat kmh die zur Durchführung der Arbeiten
erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu
stellen, insbesondere über die Hardware, das Betriebssystem,
Programme oder Programmteile mit welchen die zu erstellende Software
zusammenwirken soll.
4.2. Sofern Arbeiten am Geschäftssitz des Auftraggebers durchzuführen
sind, ist dieser verpflichtet, geeignete Räume, Personal, Gerätschaften,
Testdaten etc. zur Verfügung zu stellen.
4.3. Der Auftraggeber hat seine Mitwirkungspflichten unentgeltlich
zu erfüllen.
5.
Geheimhaltung/Vertraulichkeit
5.1. kmh wird alle ihr bekannt gewordenen Informationen des Auftraggebers
vertraulich behandeln und dafür Sorge tragen, dass diese Informationen
Dritten nicht bekannt werden. kmh stellt durch vertragliche Vereinbarungen
mit ihren Mitarbeitern sicher, dass die Geschäftsgeheimnisse
des Auftraggebers gewahrt bleiben und die Vorschriften des Datenschutzes
eingehalten werden.
5.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die im Rahmen der Vertragsdurchführung
bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie
das Know-how von kmh ebenfalls vertraulich zu behandeln.
6.
Änderungen
6.1. Der Auftraggeber kann bis zur Abnahme schriftlich die Änderung
der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Anforderungen verlangen.
6.2. kmh wird diese Änderungen bei Erbringung der Leistungen
berücksichtigen, soweit dies im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten
liegt.
6.3. Sofern die Überprüfung des Änderungsverlangens
einen Mehraufwand erfordert, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet,
kmh die hierdurch entstehenden Kosten nach Maßgabe der vereinbarten
aufwandsbezogenen Vergütung zu ersetzen.
6.4. Mehrkosten durch vom Auftraggeber verlangte Änderungen,
Erweiterungen oder Ergänzungen sind von diesem ebenfalls nach
Maßgabe der vereinbarten aufwandsbezogenen Vergütung
zu bezahlen.
7.
Nutzungsrecht
7.1. Der Auftraggeber erhält das ausschließliche, räumlich
und zeitlich uneingeschränkte Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen,
welche im Rahmen von Organisations-, Planungs- und Beratungsleistungen
von kmh erbracht werden.
7.2. Bei Erstellung/Überlassung von Software erhält der
Auftraggeber das nicht ausschließliche, nicht übertragbare,
zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die Software
zu den in dem Leistungsschein genannten Bedingungen zu nutzen.
7.3. Eine weitergehende Nutzung der Software ist dem Auftraggeber
nicht gestattet. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt,
die Software vollständig oder teilweise zu vervielfältigen,
zu bearbeiten, zu ändern und/oder mit anderen Programmen zu
verbinden, Dritten zu überlassen oder zugänglich zu machen.
7.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Sicherungskopie des Programmes
herzustellen.
7.5. kmh sichert zu, dass die im Rahmen der Vertragsdurchführung
erbrachten Leistungen und/oder erstellten Programme frei sind von
Rechten Dritter oder kmh die Verwertungsrechte zustehen.
8.
Abnahme
8.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß
erbrachten Leistungen abzunehmen.
8.2. Die Durchführung der Abnahme setzt die Erklärung
der Funktionsfähigkeit des Programmes durch kmh voraus. Die
Abnahme erfolgt in Form einer Funktionsprüfung nach den im
Leistungsschein festgelegten Modalitäten. Nach erfolgreich
durchgeführter Funktionsprüfung, spätestens aber
14 Tage nach Erklärung der Funktionsfähigkeit des Programmes,
hat der Auftraggeber schriftlich die Abnahme zu erklären. Die
Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn
das Programm in allen wesentlichen Teilen und Funktionen den Anforderungen
der Leistungsbeschreibung entspricht.
8.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, kmh unverzüglich schriftlich
Mitteilung zu machen, wenn während der Funktionsprüfung
erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Leistungsbeschreibung
festgelegten Anforderungen zu verzeichnen sind. Während der
Funktionsprüfung festgestellte, nicht wesentliche Abweichungen
des Programms von der Leistungsbeschreibung berechtigen den Auftraggeber
nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese nicht wesentlichen Abweichungen
werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel
festgehalten.
8.4. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb
von 14 Tagen nach Erklärung der Funktionsfähigkeit keinen
schriftlichen Vorbehalt erklärt oder die Abnahme grundlos verweigert.
8.5. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Software
tatsächlich zum Einsatz bringt.
8.6. kmh ist bei größeren Projekten berechtigt, Teile
der Software für abnahmefähig zu erklären. In diesem
Fall gelten die oben genannten Vorschriften sinngemäß.
8.7. Bei Organisations-, Planungs- und Beratungsleistungen entfällt
die Abnahme; an ihre Stelle tritt die Erbringung beziehungsweise
Lieferung.
9.
Gewährleistung
9.1. kmh leistet Gewähr, dass die Software (Programm und Dokumentation)
nicht mit Mängeln behaftet ist, welche den Wert oder die Tauglichkeit
zu dem gewöhnlichem oder dem nach der Leistungsbeschreibung
vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert. Eine unerhebliche
Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
9.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt
mit der Auslieferung.
9.3. Mängel, die nicht schon in der Abnahmeerklärung aufgeführt
sind, hat der Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden
mitzuteilen; in dieser Mitteilung ist der Mangel konkret zu bezeichnen.
Der Auftraggeber hat kmh die zur Überprüfung des Mangels
notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
9.4. Die Gewährleistungsverpflichtung von kmh ist beschränkt
auf Nachbesserung. Die Nachbesserung kann auch durch Lieferung einer
neuen Software-Version erfolgen.
9.5. kmh hat Fehler innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Soweit dies technisch möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen
des Fehlers angemessen ist, ist kmh bis zur endgültigen Fehlerbeseitigung
berechtigt, eine Umgehungslösung bereitzustellen.
9.6. Gelingt kmh die Fehlerbeseitigung innerhalb einer zumutbaren
Zeit nicht, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist
mit der Androhung setzen, nach Fristablauf die Abnahme in der Leistung
zu verweigern. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl,
kann der Auftraggeber sodann nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises
oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
9.7. Die Gewährleistungspflicht von kmh ist ausgeschlossen
für Mängel, die auf Programmänderungen oder - Eingriffen
durch den Auftraggeber oder Dritte oder einen von den Installations-
und Anwendungsrichtlinien von kmh abweichenden Einsatz des Programmes
beruhen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Mängel
hierauf nicht beruhen.
10.
Vergütung/Zahlung
10.1. Die Vergütung von kmh erfolgt auf Grundlage eines vereinbarten
Festpreises, auf Zeitverrechnungsbasis und/oder als einmalige oder
wiederkehrende Gebühr.
10.2. Festpreise sind in der Regel nach folgendem Stufenplan zu
zahlen:
- 50 % nach Auftragserteilung und
- 50 % nach Abnahme der Software beziehungsweise Erbringung der
Leistung.
10.3. Erfolgt die Berechnung der Vergütung auf Zeitverrechnungsbasis,
so sind die in dem Leistungsschein benannten Tages- beziehungsweise
Stundensätze maßgebend. Die monatlich aufgewandten Arbeitsleistungen
werden pro Person zeitlich erfasst, nachgewiesen und monatlich in
Rechnung gestellt.
10.4. Zahlungen sind fällig innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
10.5. Reisekosten, Spesen, Materialkosten etc. werden gesondert
in Rechnung gestellt.
10.6. kmh ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a.
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu
fordern.
11.
Haftung
11.1. kmh haftet dem Auftraggeber für Schäden, welche
in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise verursacht
sind oder auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen.
11.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet kmh nur für
Schäden, die auf die Verletzung einer vertragswesentlichen
Verpflichtung zurückzuführen sind. In diesem Fall ist
die Haftung von kmh begrenzt auf 50% des Auftragswertes.
11.3. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche gegen kmh,
gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt auch für
Schadensersatzansprüche wegen entgangenem Gewinn, mittelbaren
oder Folgeschäden.
11.4. Für die Wiederbeschaffung von Daten ist die Haftung ausgeschlossen,
es sei denn, dass kmh den Verlust in vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Weise verursacht hat und der Auftraggeber sichergestellt
hat, dass eine Rekonstruktion mit vertretbarem Aufwand möglich
ist.
12.
Allgemeines
12.1. Alle Änderungen, Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, mündliche
Absprachen sind unwirksam.
12.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
ist der Geschäftssitz von kmh.
12.3. Sollten Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam
sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen
tritt eine Ersatzregelung, welche dem mit der unwirksamen Bestimmung
angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
Vertragsbedingungen als PDF-File (158 kB)
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